Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992, durch das die Erwachsenenvormundschaft abgeschafft wurde, waren die Aufwendungsersatz- und Vergütungsbestimmungen des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngemäß anzuwenden (§ 1908i Abs 1 Satz 1 BGB). Jetzt ist beabsichtigt, im Zuge einer (großen) Reform des Vormundschaftsrechts die im Wesentlichen für die Rechtliche Betreuung praktisch bedeutsamen Vorschriften des Vormundschaftsrechts (insbesondere die Vermögenssorge betreffende) in das Betreuungsrecht zu übernehmen und im Vormundschaftsrecht auf die dann im Betreuungsrecht enthaltenen Regelungen zu verweisen. Insoweit werden die Bestimmungen über Aufwendungsersatz und Vergütung einen neuen Standort im BGB erhalten.
Bei dem am 27.7.2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung geht es im Wesentlichen darum, die Vergütungssätze zu erhöhen. Dementsprechend wurden die Vergütungsregelungen für Vormünder und Pfleger (§ 1915 Abs 1) im VBVG geändert (Siehe § 3 VBVG). Der Hauptteil der eingetretenen Änderungen betrifft aber das Vergütungsrecht für Betreuer. Hier wurden monatliche Fallpauschalen eingeführt, die in drei Vergütungstabellen A bis C festgelegt sind. Die Vergütungstabellen orientieren sich an den unterschiedlichen Ausbildungs- und Studienabschlüssen, durch welche die für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse erworben worden sind. Der Vollständigkeit halber wurden die Vergütungstabellen abgedruckt, aber weil eine Anwendung auf Vormünder nicht in Betracht kommt, nicht eingehender kommentiert.
Zunehmend kritisiert wird die Regelung und deren Anwendung gesehen, einerseits Feststellung der Eignung des Amtsträgers zu fordern, bei der Vergütungsfestsetzung der Vergütung dagegen auf einen Abschluss abzuheben, der lediglich förmlicher Natur ist und über die Qualität der geleisteten Arbeit keine Aussage trifft. Dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern könnte, ist allerdings nicht zu erkennen.
Mehr dazu in der Staudinger-Neubearbeitung §§ 1773-1895 (Vormundschaftsrecht).
Professor Dr. Werner Bienwald, Oldenburg
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