So hat der VIII. Zivilsenat festgestellt, dass zur transparenten Übertragung der Betriebskosten auf den Wohnraummieter eine vertragliche Vereinbarung genügt, der Mieter habe „die Betriebskosten“ habe zu tragen (BGH NZM 2016, 325 = WuM 2016, 211; NZM 2016, 720 = WuM 2016, 498). Einer Erläuterung, welche Posten in „den Betriebskosten“ enthalten sind bzw. der Beifügung eines Katalogs über die abgewälzten Betriebskostenposten bedarf es nicht(§ 556 BGB Rn 14, 50a und 51).
Und auch bei der Abrechnung über die Betriebskosten wurden die Erläuterungspflichten des Vermieters in dem Fall enorm gesenkt, dass ein Vorwegabzug erfolgt ist. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.1.2016 (NJW 2016, 866 = NZM 2016, 192 = WuM 2016, 170) hat der Senat nun festgestellt, dass es zur formellen Ordnungsgemäßheit der Abrechnung genügt, den jeweiligen Gesamtbetrag der auf den Mieter umgelegten Kosten anzugeben, selbst wenn zuvor ein Abzug erfolgt ist. Hinreichend ist die Angabe des bereinigten Gesamtbetrags, ohne dass es der Erläuterung des Vorwegabzugs oder entsprechender Rechenschritte bedürfte. Fehler, die die Höhe des Gesamtbetrags betreffen, wirken sich damit allein auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung aus. (§ 556 BGB Rn 82c).
Dr. Markus Artz, Professor an der Universität Bielefeld, Staudinger-Kommentator
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