Am 1.2.2017 hat der Bundesgerichtshof (XII ZB 601/15) entschieden, dass ein paritätisches Wechselmodell in Bezug auf die Betreuung eines Kindes auch als Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB gegen den Willen des vorher alleinbetreuenden Elternteils on den Familiengerichten angeordnet werden kann. Damit hat das Wechselmodell, welches zuvor überwiegend in einschlägigen Kommentaren und in der Rechtsprechung als ein Thema der Verteilung des elterlichen Sorgerechts angesehen wurde, Einzug in das Umgangsrecht erhalten.
Die im Dezember 2018 als Teilband zur Elterliche Sorge und zum Umgangsrecht erschienene Neubearbeitung im Großkommentar von Staudinger berücksichtigt nunmehr im Rahmen der Kommentierung von § 1684 BGB zentrale Frage des Wechselmodells und beschränkt sich dabei nicht auf damit im Zusammenhang stehende Fragen des Umgangsrechts, sondern zeigt auch seine Bezüge und Auswirkungen auf andere Rechtsmaterien, wie etwa auf das Unterhalts-, Sozial- oder Steuerrecht, auf. Da nach Auffassung des BGH die zu § 1671 BGB entwickelten Kindeswohlkriterien auch für die Frage eines erweiterten Kindesumgangs bis hin zum Wechselmodell Geltung beanspruchen sollen, wurde die Kommentierung in Bezug auf die bei einer Umgangsregelung zu beachtenden Kriterien erheblich ausgeweitet. Dabei wurden auch Erkenntnisse der Sozialwissenschaft verstärkt miteinbezogen. Ein besonderes Augenmerk wurde auf die Umgangsregelung mit fremduntergebrachten Kindern, insbesondere Pflegekindern, gelegt. Weitere Schwerpunkte bestehen bei der Erläuterung der Rechtsfragen des begleiteten Umgangs und der verfahrens- und kostenrechtlichen Bezüge. Hier wurden auch jüngste Gesetzesänderungen, etwa des neuen Sachverständigenrechts und die Einführung der Beschleunigungsrechtsbehelfe in Kindschaftssachen (§§ 155b, 155c FamFG), berücksichtigt. Zu §§ 1685, 1686 BGB sind erstmals Entscheidungen des BGH zum Großelternumgang (§ 1685 BGB) und zum Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB und seiner verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Behandlung ergangen. Erste Entscheidungen des EGMR, BVerfG und BGH sind schließlich im Bereich des 2013 neu geschaffenen Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB zu verzeichnen, welche die Diskussion um die Einführung pluraler Elternschaftsformen im Abstammungsrecht weiter vorantreiben werden. Im Bereich der Beistandschaft ist hervorzuheben, dass deren bisher sehr umstrittenes Verhältnis zur Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB nunmehr geklärt worden ist.
Der Band bemüht dabei sich in bewährter Staudinger-Tradition als monographischer Großkommentar um eine umfassende Stoffdurchdringung und Materialaufbereitung sowie um die Entwicklung eigenständiger Lösungsvorschläge mit ausführlichen Begründungen und weiterführenden Hinweisen zu ebenfalls tangierten Rechtsmaterien.
Dr. Werner Dürbeck, RiOLG Frankfurt a.M., Staudinger-Kommentator
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