Die Figur des dritten Zahlungsdienstleisters hat ein neuartiges Mehrpersonenverhältnis im Zahlungsverkehr kreiert, dessen Rechtsbeziehungen nur fragmentarisch durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie und ihre nationalen Umsetzungsregelungen adressiert werden. Nicht wenige unionsrechtliche Vorgaben zum dritten Zahlungsdienstleister wurden ausschließlich aufsichtsrechtlich umgesetzt (z.B. in §§ 45 ff. ZAG). Ungeklärt ist bislang, welche zivilrechtlichen Auswirkungen diese ZAG-Vorschriften nach sich ziehen. Auch der zentrale Begriff der starken Kundenauthentifizierung steckt in einem kodifikationstechnischen Spannungsfeld von Zweiter Zahlungsdiensterichtlinie, Technischen Regulierungsstandards (RTS), BGB und ZAG fest. Die Staudinger-Neubearbeitung 2020 wendet sich grundlegend diesem Themenkomplex zu und entwirft dogmatisch wie praktisch taugliche Lösungskonzepte.
Ebenfalls bleiben die klassischen Diskussionspunkte wie namentlich die Haftungsverteilung bei Drittmissbrauch, der Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises unter Geltung von §§ 675v, 675w BGB, die Sorgfaltspflichten im Online-Banking und bei der Nutzung von Zahlungskarten, die Zulässigkeit von Entgelten für die Erfüllung von Haupt- und Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters, die Dispositivität des BGB-Zahlungsdiensterechts gegenüber Unternehmern und die Reichweite der AGB-Kontrolle auf neuer Grundlage brisant. Dabei ist nicht nur eine vertikale Verknüpfung im unionalen Mehrebenensystem, sondern auch horizontal mit dem allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den ZAG- und RTS-Vorgaben gefragt. Auch diesen Grundlagenfragen wendet sich die Staudinger-Neubearbeitung 2020 eingehend zu.
Prof. Dr. Sebastian Omlor, Universität Marburg
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