Der Vindikationsanspruch unterliegt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Verjährung. Der Schwabinger Kunstfund („Fall Gurlitt“) hat u.a. eine neue politische Diskussion über diese Vindikationsverjährung entfacht (§ 985 Rn. 209 ff.) und zudem auch die Frage des Verhältnisses zwischen § 985 BGB und den alliierten Rückerstattungsvorschriften wieder mit Leben gefüllt (§ 985 Rn. 64). Die Sachs-Entscheidung des BGH vom 16.3.2012 ist abzulehnen (§ 985 Rn. 65).
Das dogmatische Verständnis des § 1004 BGB ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. (§ 1004 BGB Rn. 16 ff.). Im Bereich der unmittelbaren Anwendbarkeit von § 1004 BGB (Eigentumsbeeinträchtigungen) bringt die in den Vorauflagen von Karl-Heinz Gursky vertretene Rechtsusurpationstheorie die Wesensverwandtschaft zwischen § 985 und § 1004 BGB konsequent zur Geltung (§ 1004 Rn. 29 ff.), wenngleich man die Meinungsunterschiede auch überbetonen sollte. Im Bereich des quasi-negatorischen Rechtsschutzes analog § 1004 BGB ist die Überzeugungskraft der Usurpationslehre bisher ohnehin kaum untersucht (§ 1004 Rn. 37 f.).
Staudinger §§ 985-1011 (Eigentumsschutz und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis)
Professor Dr. Christoph Thole, Universität Köln
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