In diesem Lichte sind auch die klassischen Ansätze im Schrifttum zu sehen, wonach die extraterritoriale Anwendung des Kartellrechts durch völkerrechtliche Kriterien (Rücksichtnahmegebot, Interessenabwägungspflicht) zu begrenzen sei. Tatsächlich war bereits bisher eine erhebliche extraterritoriale Wirkung des europäischen Kartellrechts zu beobachten, so dass die Relevanz schwierig zu bestimmender völkerrechtlicher, nicht dagegen praktischer, Begrenzungskriterien zumindest zu hinterfragen ist (Rn. 130 und 144). Mit der ausdrücklichen Anerkennung eines ‚qualifizierten Auswirkungsprinzips’ hat der EuGH diese terminologische Rücksichtnahme auf das Territorialitätsprinzip aufgegeben (Rn. 323c). Dadurch gewinnt die Entwicklung entsprechender funktionaler Begrenzungen einer ausufernden Extraterritorialität weiter an Bedeutung. Dies korrespondiert mit einer internationalisierten Sichtweise, die auch internationale Marktordnungsinteressen berücksichtigen sollte (Rn. 142 ff.). Im Zuge der Globalisierung wird dies weitere Relevanz erlangen.
Im kartellkollisionsrechtlichen wie auch im lauterkeitskollisionsrechtlichen Teil werden die neue Rechtsprechung zur Rom I-Verordnung und zur Rom II-Verordnung und das neue Schrifttum eingehend berücksichtigt und der in den Vorauflagen entwickelte Ansatz der Kompatibilisierung des Lauterkeitskollisionsrechts und des Immaterialgüterkollisionsrechts mit dem kartellkollisionsrechtlichen Auswirkungsprinzip fortgeschrieben. Im immaterialgüterrechtlichen Teil waren insbesondere die kollisionsrechtlichen Fragen der neuen Unionsmarkenverordnung (Rn. 956 ff., 1025b) und des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (Rn. 1025d) zu berücksichtigen. Es erfolgen jeweils gesonderte Darstellungen des Markenkollisionsrechts, Urheberkollisionsrechts und Patentkollisionsrechts mit ihren jeweiligen Fallbesonderheiten.
Staudinger Internationales Wirtschaftsrecht
Univ.-Prof. Dr. Stefan Koos, Staudinger-Kommentator
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