Das Schadensersatzrecht (Allgemeine Schadensrecht) gehört zu den Teilen des Bürgerlichen Rechts, dessen Aktualität nie endet. Die Rechtsprechung, insbesondere des für Verkehrsunfälle und die Arzthaftung zuständigen VI. Zivilsenats des BGH, hat ständig über schadensrechtliche Fälle zu entscheiden. Auch der Gesetzgeber bleibt auf diesem Gebiet nicht untätig. Obwohl er den Wortlaut der §§ 249 – 254 BGB in den letzten anderthalb Jahrzehnten (nach dem 2. Schadensrechtsänderungsgesetz, 2002) unberührt gelassen hat, greifen z.B. Neuregelungen in so weit auseinanderliegenden Gebieten wie dem Arzthaftungsrecht oder dem Kartellrecht ins Allgemeine Schadensrecht über und berühren dessen dogmatische Grundlagen nicht nur oberflächlich.
Die Neubearbeitung 2017 des Schadensersatzrechts im Staudinger war, nachdem die letzte Bearbeitung vor zwölf Jahren erschienen ist, häufig nachgefragt und wurde dringend erwartet. Sie wird von dem Kommentator der Vorbearbeitungen, Professor Dr. Gottfried Schiemann, bis 2011 Inhaber eines Lehrstuhls u.a. für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, vorgelegt. Er beschäftigt sich seit seiner Habilitationsschrift (Argumente und Prinzipien bei der Fortbildung des Schadensrechts, erschienen 1981) intensiv mit dem Schadensrecht. Seine Veröffentlichungen hierzu und insbesondere die Vorbearbeitungen der Kommentierung im Staudinger haben weithin in Theorie und Praxis Beachtung gefunden. Die inzwischen eingetretenen Entwicklungen haben ihn zu einer umfassenden Überprüfung seiner Erläuterungen und an vielen Stellen nicht nur zu Ergänzungen, sondern auch zu Präzisierungen und – wenn nötig – Revisionen veranlasst.
Wichtige Akzente setzt die Neubearbeitung der Kommentierung von §§ 249 – 254 BGB u.a.
Vor allem widmet sich die Neubearbeitung 2017 den Grundfragen nach Funktion und Leistungsfähigkeit des Allgemeinen Schadensrechts, zu denen auch der 66. Deutsche Juristentag 2006 neue Perspektiven im Schadensersatzrecht aufgezeigt hat (näher Vorbem 112 zu §§ 249 ff).
U.a. versucht der Bearbeiter eine rechtspolitische und rechtsdogmatische Standortbestimmung für das Schadensrecht gegenüber den Bestrebungen, Schadensersatz als Instrument für besonders wichtige Gebiete des Wirtschafts- und Medienrechts – wie insbesondere den Schutz geistigen Eigentums und erarbeiteter schutzwürdiger Chancen – einzusetzen (s. ausführlich § 253 Rn 55 ff).
Er geht hierbei auch auf die europarechtlichen Entwicklungen bis hin zum „Referenzrahmen“ (DCFR) ein (s. Vorbem 110 ff zu §§ 249 ff).
Es geht dem Bearbeiter verstärkt darum, das schwierige Gleichgewicht von Dogmatik, Ökonomie und Praktikabilität zu wahren, ohne die Bedeutung und den Rang des Schadensrechts für das allgemeine Rechtsbewusstsein und für die Verwirklichung gesellschaftlich anerkannter Werte zu vernachlässigen.
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