Unterhalt beruht auf Bedürftigkeit des Gläubigers und Leistungsfähigkeit des Schuldners. Dem bedürftigen Gläubiger ist zu helfen. Ihm gilt die Sympathie. Das gilt nicht nur im Sachrecht, sondern auch im Internationalen Privatrecht. Deshalb kommt das IPR dem Gläubiger entgegen. Der gewöhnliche Aufenthalt des Gläubigers ist der Anknüpfungpunkt. Es gilt also im Ausgangspunkt das Recht des Staates, wo der Gläubiger lebt, s. hierzu eingehend Art 5 HUP Rn 3 ff. Für einzelne Gruppen besonders schutzbedürftiger Gläubiger kommt es sogar noch besser: Sie haben mehrere Chancen auf aufeinanderfolgenden Stufen, nach immer neue Rechten einen Unterhaltsanspruch zu bekommen, s. Art 4 HUP Rn 1 ff. Unter Ehegatten und Geschiedenen schafft Art. 5 HUP eine gewisse Balance zum Ausgleich für den Schuldner: Er bekommt unter Umständen eine besondere kollisionsrechtliche Einrede, ausführlich dazu Art 5 HUP Rn 15 ff.
RechtswahlStrukturell ist die größte Neuerung die Einführung erheblicher Rechtswahlfreiheit (s. Art 8 HUP Rn 1-97). Die Parteien können nun das anwendbare Recht wählen. Das war unter dem alten Übereinkommen nicht der Fall. Allerdings gibt es begrüßenswerte Austarierungen:
Die Regeln zum Umfang des anzuwendenden Rechts, zur Bemessung des Unterhalts, zum ordre public sowie zu in sich gespaltenen Rechtssystemen sind im neuen Protokoll gleich geblieben. Interessant ist das Verhältnis zwischen neuem Protokoll und altem Übereinkommen, wenn Staaten berührt sind, die alle Vertragsstaaten des alten Übereinkommens sind. Das sind zuvörderst zwei aus deutscher Sicht wichtige Staaten: die Türkei und die Schweiz, s. Art 18 HUP Rn 3.
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